Was ist Mütterpflege?
Mütterpflege ist eine Form der Unterstützung und Betreuung für Mütter, insbesondere nach der Geburt eines Kindes. Ursprünglich war sie in vielen Kulturen eine Tradition, bei der erfahrene Frauen der Familie oder Gemeinschaft der frischgebackenen Mutter halfen. Diese Pflege umfasst sowohl körperliche als auch seelische Unterstützung, wie z.B. bei der Babypflege, Stillen und Erholung der Mutter. Mit der Zeit entwickelte sich der Begriff zu einer professionellen Dienstleistung, die von speziell ausgebildeten Fachkräften angeboten wird. Die moderne Mütterpflege zielt darauf ab, Müttern eine schnelle Erholung zu ermöglichen und die Übergangszeit nach der Geburt zu erleichtern. Sie bietet Hilfe bei praktischen Aufgaben und emotionaler Unterstützung, um das Wohlbefinden der Mutter zu fördern. Diese Form der Pflege hat sich als besonders wertvoll für Mütter erwiesen, da sie Stress abbauen und die Familie stärken kann.
Mütterpflege ersetzt keine Betreuung durch eine Hebamme, es ist viel mehr als eine sinnvolle Ergänzung zu sehen.
Mein Angebot für Dich
Ich möchte Dir genau das geben, was Du gerade brauchst um Dich zu erholen. Vielleicht ist es mehr Bondingzeit mit Deinem Baby oder ein ruhiger Moment zum Duschen oder Schlafen. Wir gestalten jeden Tag individuell wie es sich für Dich richtig anfühlt.


- Kochen für Dich und Deine Familie
- Wäsche waschen/ falten
- Organisation des Haushalts
- Betreuung von Geschwisterkindern
- Hol-/Bringdienst zur KiTa
- Massagen und Entspannungstechniken
- Begleitung zu Terminen
- Hilfe beim Antrag bei der Krankenkasse
- Haustiere umsorgen
- Einkaufen
- Unterstützen beim Stillen oder anderen Ernährungsformen
- aktives Zuhören, Gespräche und emotionaler Beistand
- Spaziergänge mit dem Baby (und Dir)
- Hilfe bei allem, was dir sonst den Alltag erleichtert

Mögliche Indikatoren für die Mütterpflege
Gerne berate ich Dich in einem persönlichen Gespräch vor Ort und unterstütze Dich bei der Antragsstellung.
In der Schwangerschaft (§ 24)
- Blutungen
- vorzeitige Wehen
- Übelkeit/Erbrechen/Hyperemesis
- Rückenschmerzen
- Symphysenlockerung
- verordnete Bettruhe
- Risikoschwangerschaft
- Mehrlingsschwangerschaft
- verkürzter Gebärmutterhals
Nach der Geburt (§ 24)
- Mehrlingsgeburt
- Fehlgeburt
- erhöhter Blutverlust
- Kreislaufprobleme/ Schwäche
- Ermüdung/ postpartales Erschöpfungssyndrom
- Geburtsverletzung z.B. Dammverletzung
- Anpassungsstörung/ akute Belastungsreaktion
- Frühgeburt/ spontane Entbindung
- Wundheilungsstörung
- Infektionen
- Anämie
- Bettlägerigkeit/ Immobilität
- Stillprobleme/ Stillrheuma
- starke Schmerzen
- Brustdrüsenentzündung/ Milchstau
- stark eingeschränkte Mobilität
- Beckenbodenschwäche
- Gedeihstörung
Krankheit, die während der Schwangerschaft oder Entbindung hinzukommt (§ 38)
- Kaiserschnitt
- Abzess
- (wiederkehrender) Milchstau/ Mastitis
- Vasospasmus
- Brustdrüsenentzündung
- Überforderung
- (postpartale) Depressionen
- Angst- und Zwangsstörungen
- PTBS oder Geburtstrauma
- Beckenbodenschädigung
- Senkung der Gebärmutter
- Symphysenschmerzen
Es gibt zwei verschiedene Anträge auf Haushaltshilfe bei den Krankenkassen Gerne unterstütze ich bei der Antragsstellung |
§ 24h SGB V: Die Versicherte erhält Haushaltshilfe, soweit ihr wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. (Zuzahlungsfrei)
Eine ärztliche Verschreibung ist notwendig und keine andere im Haushalt lebende Person kann den Haushalt weiterführen.
§ 38 SGB V: Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung […] die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, daß im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Darüber hinaus erhalten Versicherte […] auch dann Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist, längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen. Wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich der Anspruch nach Satz 3 auf längstens 26 Wochen. (Zuzahlungspflichtig mit ca. 5-10 € pro Einsatztag)
Sollte ein Antrag nicht genehmigt werden finden wir sicherlich eine Lösung. Auch eine private Buchung meiner Leistungen ist möglich.